Massenzeitung

Paragraph 129
Ein alter Knüppel gegen Revolutionäre

Repression
Die herrschende Ordnung ist die Ordnung der Herrschenden, die dem Selbsterhaltungsprinzip unterliegt. Das Ziel von Repression ist die eigene Machterhaltung und der Schutz vor tiefgreifenden strukturellen Veränderungen. Die Mittel zur Erhaltung der staatlichen Macht sind sehr vielfältig, sie reichen von Abschreckung, Ausgrenzung und Aussonderung bis hin zur Entpolitisierung von politischen Zusammenhängen.
Repression trifft nicht nur diejenigen, die sich aktiv gegen die bestehende Gesellschaftsordnung auflehnen; Repression hat viele Gesichter und tritt auch in Form von Rassismus, Kapitalismus und Sexismus auf. Damit zielt sie auf alle ab, die aufgrund bestimmter gesellschaftlicher Zugehörigkeit oder äußerlicher Merkmale Gesetze übertreten oder übertreten könnten (*).

Geschichte der §§129, 129a, 129b
Dort, wo sich Widerstand regt, muss mensch mit Repression rechnen. So ist der Ursprung des Paragraphen 129 bereits in der Arbeiterbewegung zu finden. Der Paragraph wurde erstmals im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und seinen Staatsschutzartikeln erwähnt. Wer durch den Paragraphen 129 getroffen werden sollte, war die Arbeiterbewegung, die mit dem Kommunismus sympathisierte.
Durch die Sozialistengesetze von 1878 hatte die herrschende Klasse die Grundlage dafür geschaffen, jedes Eintreten für sozialistische Ziele als Tätigwerden für eine verbotene Vereinigung nach Paragraphen 129 zu verfolgen. 1890 mussten die Sozialistengesetze unter dem Druck der wachsenden Arbeiterbewegung aufgehoben werden. §129 blieb in Kraft, wenn auch seines politischen Anwendungsgebietes beraubt.
In der Weimarer Zeit diente der §129 vor allem der Verfolgung der KPD, die damals von November 1923 bis März 1924 im gesamten Reichsgebiet verboten war. In dieser Zeit hatte sich die Arbeiterschaft eine überparteiliche Hilfsorganisation geschaffen, die "Rote Hilfe", die politischen Gefangenen und ihren Verwandten Unterstützung gewähren sollten. Diese Tätigkeit war für die Staatsschutzrechtssprechung Grund genug , die "Rote Hilfe", als eine staatsfeindliche Verbindung zu betrachten und ihre AktivistInnen wegen "Vorbereitung zum Hochverrat zu verfolgen". Die Kommunistenprozesse der Weimarer Republik haben gemeinsam, dass die angeklagten Handlungen selbst völlig legale Tätigkeiten einschlossen. Diese dienten jedoch als Vorwand, um über Motivation und Ziele der Angeklagten die Gesinnung bestrafen zu können.

Diesen zeitraubenden und lästigen Umweg konnte sich der Nazifaschismus ersparen. Schutzhaftbefehle wegen kommunistischer oder anarchistischer Umtriebe und die Verbringung der Internierten in Konzentrationslager führten zu physischen Vernichtung der Kader und AktivistInnen der revolutionären Arbeiterbewegung. Der Paragraph blieb zwar bestehen, war aber entbehrlich geworden.
Der Paragraph blieb auch nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Kraft. Unter dem Einfluss des Kalten Krieges und dem vom Nationalsozialismus übernommenen Antikommunismus wurden die Staatsschutzbedingungen und der §129 im Jahre 1951 verschärft. Seitdem existiert auch die "Unterstützung einer kriminellen Vereinigung" als Straftatbestand.

In den 50er Jahren diente die Verschärfung des §129 in erster Linie der Kriminalisierung der AnhängerInnen der KPD, die 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde. Damit genügte für die Unterstützungshandlung die bloße Bereitschaft, für eine verbotene Vereinigung werbend tätig zu werden.
Anfang der 70er Jahre erschloss sich dem §129 ein neuer Anwendungsbereich: RAF und Bewegung 2. Juni.
Hier genügte der BRD das Unterdrückungsinstrument §129 nicht mehr aus. Sondergesetze und Sonderechtssprechung mussten her. Durch das Sondergesetzgebungspaket Nr. 2 von 1976 wurde der §129a geschaffen, die "terroristische Vereinigung". Für das, was Regierung und Medien als Terrorismus bezeichnen, wurde Ausnahmerecht geschaffen. Ausgehend vom Begriff der terroristischen Vereinigung wurde das Haftrecht verschärft.

Nach den Anschlägen vom 11.September 2001 wurde der §129 um einen weiteren Sonderparagraphen, den §129b, erweitert. (Siehe dazu den nachfolgenden Artikel.) Am 1. April 2003 wurde der §129a weiter verschärft. So hat die Rot-Grüne Koalition eine höhere Bestrafung für "Terrorismushelfer" beschlossen. Aus Anlass einer EU-Vorgabe wird nun künftig die "Unterstützung" einer "terroristischen Vereinigung" mit einer Höchststrafe von 10 Jahren bedroht. Für Mitglieder und Anführer bleiben die bisherigen Haftstrafen von 10 bzw. 15 Jahren bestehen. Außerdem wird die Liste die aus einer Clique eine "terroristische Vereinigung" macht, erweitert. Bisher musste der Gruppenzweck in der Begehung von Straftaten wie Mord, Geiselnahme oder dem Angriff auf Infrastruktureinrichtungen liegen. Künftig kommen unter anderem schwere Körperverletzung, Verwendung von Gift oder Kriegswaffenschieberei hinzu.
Als Ausgleich für diese Verschärfungen haben die Grünen mehrere einschränkende Kriterien durchgesetzt. So muss bei allen Taten außer Mord, Völkermord und Geiselnahme eine terroristische Motivation gegeben sein. Das heißt, die Tat muss darauf abzielen, die Bevölkerung "auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern", eine Behörde rechtswidrig zu einer Handlung zu zwingen oder die Grundstruktur des Staates "ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören". Die Tat muss also geeignet sein den Staat "ernsthaft zu schädigen".

Erfahrungen mit §129a in Magdeburg
Wie schon aus der Geschichte des Paragraphen deutlich wird, ist der §129a ein Ermittlungsparagraph, der weitreichende staatliche Repression legitimiert. Er ermöglicht den Behörden einen weitreichenden Einblick in linke Strukturen und zielt auf deren Kriminalisierung ab. Frei nach dem Motto "Je größer der Hammer mit dem ich schlage, um so breiter die Kreise, die ich treffe". Hier geht es nicht um die Aufdeckung von Straftaten, sondern um die Zerstörung politisch linker Strukturen.
Bereits am 27. November 2002 wurden Marco und Daniel in Magdeburg bzw. Quedlinburg festgenommen. Der Vorwurf und Grund für die Verhaftungen der beiden lautete Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in der terroristischen Vereinigung mit dem Namen "Freilassung aller politischer Gefangenen".
Dazu haben wir uns gefragt, warum wird die Repressionskeule nun gerade in Magdeburg geschwungen? Wir wissen, dass die Regionen Magdeburg/Quedlinburg keine bedeutende Rolle in der Gesamt-Linken der BRD spielen. Ein vermeintliches Indiz, in Form eines gefundenen Fingerabdrucks nach den Brandanschlägen vom 18. März 2002, wurde von den ermittelnden Behörden zum Anlass genommen den Repressionshebel hier in Magdeburg anzusetzen. So sehen wir die Räumung des "Ulrike Meinhof Hauses" ganz klar als ein Mittel staatlicher Repression, welches darauf abzielte die bestehende Linke Magdeburgs zu zerstreuen, um die Ermittlungen gezielter und einfacher werden zu lassen. Nach massiven Observationen und diversen ausufernden Ermittlungshypothesen geht es, unserer Meinung nach, mittlerweile darum hier eine bestimmte legal arbeitende linke Gruppe - den Autonomen Zusammenschlusz - als terroristische Guppierung zu kriminalisieren und damit gleichzeitig im Rahmen des §129 a in dieser Hinsicht einen Präzedenzfall zu schaffen. Im Vorfeld ist dies schon mehrfach gescheitert, wie z.B. in Göttingen und Passau, dort mussten die Konstrukte wieder fallengelassen werden. Insofern ist das 129a-Verfahren in Magdeburg als ein erneuter Versuch anzusehen eine legale Linke zu kriminalisieren. Insbesondere spielt im Rahmen des Verfahrens auch die Militanzdebatte, die vor einiger Zeit in der Interim geführt wurde, eine tragende Rolle. Das "Kommando Freilassung aller politischen Gefangenen" wird durch den Bundesgeneralanwalt ebenfalls mit dieser Debatte in Verbindung gebracht. Wir denken, dass das Verfahren hier in Magdeburg in erster Linie natürlich darauf abzielen soll, abschreckend und lähmend auf die Gruppen, die sich an dieser Debatte öffentlich beteiligt haben, zu wirken, aber auch andere links-politische Strukturen einzuschüchtern und ihre Aktivitäten zu beschränken.
Zu dem Vorwurf der Beteiligung an den Anschlägen des 18. März 2002 kamen, seit den Hausdurchsuchungen am 1. April 2003, noch die Beschuldigungen an zwei weiteren Anschlägen in Magdeburg hinzu. Diese soll das "Kommando Freilassung aller politischen Gefangen" unter dem Namen "Kommando globaler Widerstand" bzw. "Revolutionäre Aktion Carlo Giullani" begannen haben. Am 16. April 2003 kam es zu einer erneuten Verhaftung im Zuge des 129a-Verfahrens. Aufgrund des "dringenden Verdachts ebenfalls Mitglied dieser terroristischen Vereinigung zu sein", wurde Carsten festgenommen.
Durch die Zuordnung dieser Anschläge und die erneute Festnahme versuchen die Ermittlungsbehörden eindeutig das 129a-Verfahren krampfhaft aufrechtzuerhalten und die andauernden Ermittlungen zu rechtfertigen. Jedoch rechnen mittlerweile die Anwälte der Beschuldigten mit dem baldigen Prozessbeginn.
Im Laufe des Verfahrens kam es zu Verhören durch die ermittelnden Behören, bei denen sie persönliche Angelegenheiten, von denen sie im Laufe ihrer Ermittlungen erfahren haben, als psychische Druckmittel nutzten, um Aussagen zu erpressen.
Es ist nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Verhören, Vorladungen oder Anquatschversuchen seitens der dieser Behörden kommen kann. Solltet ihr von derartigen Maßnahmen betroffen sein, oder anderweitige Fragen haben, meldet euch bei uns:

Soligruppe Magdeburg/Quedlinburg

soligruppe@web.de
www.soligruppe.de


(*) Buch-Tipp "Durch die Wüste", Handbuch gegen Repression, Unrast Verlag


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